Was Sie jetzt wissen sollten
Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, dass ein Mitarbeiter eine Krankheit nur vortäuscht, greift er manchmal zu drastischen Mitteln: Er beauftragt einen Privatdetektiv. Ihr Einsatz ist rechtlich allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23 die Grenzen solcher Überwachungen klargestellt. Nicht jeder Verdacht rechtfertigt eine Observation. Ein rechtswidriger Einsatz von Privatdetektiven kann zu Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern führen.
Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer war nach mehreren Auseinandersetzungen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hielt die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für vorgetäuscht und ließ den Mitarbeiter von Privatdetektiven beobachten. Diese dokumentierten unter anderem, wie der Mann sein linkes Bein nach sich zog, eine schwere Autobatterie wechselte und auf seiner Terrasse arbeitete. Der Arbeitnehmer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und klagte auf Schmerzensgeld wegen eines Datenschutzverstoßes. Das BAG gab ihm teilweise Recht und sprach ihm 1.500 € immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Observation war nach Auffassung des BAG unzulässig gewesen, weil keine konkreten Umstände vorgelegen hätten, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern konnten.
Wann darf ein Arbeitgeber einen Privatdetektiv beauftragen?
Das BAG hat klargestellt, dass eine Überwachung nur erlaubt ist, wenn konkrete, objektiv nachprüfbare Verdachtsmomente vorliegen. Ein bloßes Misstrauen oder vage Zweifel an der Krankschreibung reichen nicht aus. Für die Praxis lassen sich die Vorgaben des BAG wie folgt zusammenfassen:
- Hoher Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Eine ärztliche Bescheinigung hat grundsätzlich einen sehr hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber muss tatsächliche Umstände vortragen, die diesen Beweiswert erschüttern – z.B. widersprüchliches Verhalten oder offensichtliche Manipulationen. - Vorrang milderer Mittel
Bestehen Zweifel, muss der Arbeitgeber zunächst den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Erst wenn dieser Weg aussichtslos oder unzureichend ist, kann eine Überwachung in Betracht kommen. - Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Schließlich muss jede Observation verhältnismäßig sein. Denn jede Überwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Datenschutz (Art. 9 DS-GVO) ein. Eine Überwachung darf sich deshalb nur auf das unbedingt Notwendige beschränken und nicht uneingeschränkt in das private Lebensumfeld hineinreichen.
- Hoher Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Datenschutzrechtliche Bewertung durch das BAG
Das Gericht stellte klar, dass bereits die Beobachtung äußerer Gesundheitsmerkmale – etwa eines auffälligen Gangs – eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO darstellt. Die Verarbeitung solcher Daten ist nur erlaubt, wenn sie zur Wahrung arbeitsrechtlicher Pflichten „erforderlich“ ist (§ 26 Abs. 3 BDSG). Dies sah das BAG im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Wörtlich stellte das Gericht folgendes fest:
„Der nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt vor. Die Beklagte hat als Verantwortliche im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Klägers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Dies war nicht erforderlich iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3 BDSG.“
Damit lag ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor – und der Arbeitnehmer konnte Schmerzensgeld verlangen.
Wer trägt die Kosten für den Privatdetektiv?
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- Rechtmäßige Observation:
Stellt sich der Verdacht als berechtigt heraus, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Detektivkosten ersetzt verlangen (§ 280 BGB).
- Rechtmäßige Observation:
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- Unzulässige Observation:
War die Maßnahme unangemessen oder unbegründet, trägt der Arbeitgeber die Kosten selbst – und riskiert zusätzlich Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen.
- Unzulässige Observation:
Blick nach vorn
Das Thema „Überwachung von Beschäftigten“ wird im Zuge des geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetzes voraussichtlich neu geregelt. Beobachtungen im privaten Umfeld sollen künftig nur noch in seltenen Ausnahmefällen zulässig sein. Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine Observation ist künftig praktisch nur noch bei schweren Pflichtverletzungen denkbar.
Fazit
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- Eine Überwachung durch Privatdetektive ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt.
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- Arbeitgeber müssen zunächst alle milderen Mittel ausschöpfen. Wenn sie Zweifel an einer AU haben, müssen sie insbesondere den Medizinischen Dienst einschalten.
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- Arbeitnehmer können bei unzulässiger Observation Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO verlangen.
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- Betroffene sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Ihr Ansprechpartner: Kanzlei Kruse
Wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Arbeitgeber habe Sie zu Unrecht überwachen lassen oder eine Detektei ohne berechtigten Anlass beauftragt: Kontaktieren Sie uns jetzt – wir prüfen, ob Ihre Rechte verletzt wurden und welche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen.





