Das Wichtigste vorab: Es besteht kein genereller gesetzlicher Abfindungsanspruch im Falle einer Kündigung. Das Gesetz sieht Abfindungsansprüche nur in ganz bestimmten Fällen vor, nämlich in bestimmten Fällen einer betriebsbedingten Kündigung, einem Auflösungsurteil, bei Vorliegen eines Sozialplans oder als Nachteilsausgleichsanspruch.
Außerdem können Abfindungen auf Vereinbarungen beruhen, wie z.B. Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag.
Viele Kündigungsschutzprozesse enden trotzdem häufig mit der Zahlung einer Abfindung. Grob gesagt kauft der Arbeitgeber sich hierbei von dem Risiko frei, den Prozess zu verlieren und Sie als Arbeitnehmer behalten zu müssen. Je nachdem wie stark die Positionen sind, fällt auch die Höhe der Abfindungszahlung aus. Es lohnt sich daher erfahrungsgemäß in den meisten Fällen, Anwaltskosten in Kauf zu nehmen und sich damit einen erfahrenen Verhandlungsführer an die Seite zu stellen.
Wichtig ist auch, dass die Abfindung grundsätzlich voll zu versteuern ist. Allerdings ist sie sozialversicherungsfrei. Sollte die Abfindung komplett in einem Kalenderjahr ausgezahlt worden sein, kann zudem eine Steuerermäßigung, die sogenannte FÜNFTELREGELUNG beantragt werden.