A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

Nachteilsausgleich

Sollte Ihr Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen und weicht ohne zwingenden Grund von einem mit ihrem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich ab, oder verständigt er sich vorher überhaupt nicht mit dem Betriebsrat, kann Ihnen ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zustehen. Dieser Anspruch beinhaltet Ansprüche auf eine Abfindung und Ausgleich sonstiger Nachteile.