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Betriebsrat

Grundsätzlich besteht in jedem Betrieb, in dem mindestens fünf wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu gründen. Der Betriebsrat nimmt im allgemeinen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Die Interessen der Belegschaft werden häufig in BETRIEBSVEREINBARUNGEN festgehalten. Er überwacht u.a. die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder beantragt Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Eine allgemeine Übersicht finden Sie in § 80 Abs. 1 BetrVG. Daneben hat der Betriebsrat aber auch sehr starke Rechte, die einen großen Einfluss auf die Betriebsstrukturen und betriebliche Entscheidungen haben. Ihr Arbeitgeber kann daher ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Maßnahmen zur Lohnauszahlung, Arbeitszeiten, Urlaub oder Pausen umsetzen. Neben diesen Mitbestimmungsrechten hat der Betriebsrat zudem Beratungs-, Informations-, Zustimmungsverweigerungs-, Widerspruchs- und Anhörungsrechte. Insbesondere die Anhörungsrechte spielen im Rahmen einer Kündigung eine gewichtige Rolle. Hört Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung nicht an, so ist die Kündigung unwirksam (s. ÄNHÖRUNG BETRIEBSRAT).