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Teilzeitbeschäftigung

Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind, dürfen Sie deshalb nicht benachteiligt werden. D.h. es darf Ihnen kein geringerer Stundenlohn ausbezahlt werden als bei einer Vollzeitstelle mit der Begründung, dass Sie nur in Teilzeit arbeiten. Sie haben sogar einen Anspruch darauf von Teilzeit in Vollzeit und umgekehrt zu wechseln. Sollten Sie sich dagegen weigern, von einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle…

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Treu und Glauben

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz etwa mangels Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, oder weil Sie in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, nicht anwendbar ist, ist eine Kündigung unwirksam, wenn Sie gegen Treu und Glauben verstößt. Ihr Arbeitgeber muss bei jeder Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachten. Treuwidrige…

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