Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass vom Kündigenden der unmissverständliche Wille zum Ausdruck gebracht werden muss, dass er das Vertragsverhältnis beenden will und Ihnen die Erklärung zugeht. Sie kann von ihrem Arbeitgeber oder von Ihnen selbst ausgesprochen werden.

Eine Kündigung ist rechtsgestaltend. Das heißt, dass wenn die Kündigung einmal ausgesprochen und auch empfangen wurde, das Vertragsverhältnis entweder fristlos oder nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist. Dies setzt natürlich voraus, dass die Kündigung auch wirksam ist. Ob das der Fall ist, muss grundsätzlich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geklärt werden. Es ist daher nicht ohne weiteres möglich, die Kündigung einfach zurückzunehmen.

Die Kündigung kann als ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Sie können eine ordentliche Kündigung ohne Gründe unter Einhaltung der arbeits-, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Fristen jederzeit aussprechen. Ihr Arbeitgeber muss dagegen bei einer Kündigung entweder ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachten, oder er kann nur in den Grenzen des Kündigungsschutzgesetzes aus personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich. Hierfür bedarf es aber eines wichtigen Grundes.

In Arbeitsverhältnissen muss die Kündigung schriftlich erfolgen. D.h., dass dem Empfänger der Kündigung immer eine original unterschriebene Erklärung zugehen muss. Zugegangen ist die Kündigung, wenn Sie Ihnen persönlich übergeben wurde, oder wenn sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist z.B. beim Einlegen der Kündigung in den Briefkasten in dem Moment der Fall, wenn mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt bei demjenigen, der die Kündigung ausspricht.