Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung wird üblicherweise auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Dies ist auch richtig, es sei denn, die Kündigung ist mit einer AUSLAUFFRIST versehen. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung sofort beendet.
Für eine außerordentliche Kündigung muss zunächst ein wichtiger Grund vorliegen. Für einen wichtigen Grund müssen Tatsachen vorliegen, die (unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses) unzumutbar machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kassierer Geld aus der Kasse seines Arbeitgebers stiehlt. Die Kündigung muss aber auch verhältnismäßig sein. D.h. insbesondere, dass keine milderen Mittel, wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen. Zudem muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigende von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt hat, erklärt werden. Andernfalls ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Schließlich muss der BETRIEBSRAT angehört werden, sofern ein solcher besteht.
Wie Sie sehen, unterliegt eine außerordentliche Kündigung hohen Anforderungen. Sie sollten diese daher unbedingt juristisch prüfen lassen. Haben Sie dabei insbesondere im Blick, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.