Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, wenn geltend gemacht werden soll, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Grundsätzlich kann danach nur noch geltend gemacht werden, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde oder eine behördliche Genehmigung zur Kündigung noch nicht vorliegt, wenn dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz bekannt war. Unter strengen Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit, die Klage auch noch nachträglich, d.h. nach Ablauf der drei Wochen zuzulassen.

Nachdem die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird sie dem Gegner zugestellt und innerhalb weniger Wochen ein Termin zur GÜTEVERHANDLUNG angesetzt. Scheitert die Güteverhandlung, wird ein neuer Termin für die Hauptverhandlung bestimmt. Insgesamt kann eine Klage über drei Instanzen gehen. Erste Instanz ist das Arbeitsgericht, zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht und die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht.

Mit der Kündigungsschutzklage wird das Ziel verfolgt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die angegriffene Kündigung beendet wurde. Sollte der Arbeitgeber die Kündigung „zurücknehmen“, liegt darin ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie das Angebot annehmen, wird das Verfahren beendet. Das Angebot müssen Sie aber nicht annehmen. Ihnen bleibt nämlich selber die Möglichkeit einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Allerdings ist ein solcher Antrag an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung beendet und eine Abfindung ausgesprochen. Einen Auflösungsantrag kann auch der Arbeitgeber oder beide Seiten stellen.

Sollten Sie in der Zwischenzeit – also  zwischen Kündigung und gerichtlicher Entscheidung –ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sein, steht Ihnen ein Wahlrecht zu, für welchen Arbeitgeber Sie zukünftig arbeiten wollen. Gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber besteht dann ein Sonderkündigungsrecht. Wenn Sie nicht mehr für diesen arbeiten wollen, müssen Sie innerhalb von einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils ihm gegenüber schriftlich erklären, dass Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern.

Die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage trägt in der ersten Instanz jede Partei selber. Die Gerichtsgebühren sind gegenüber einem normalen Zivilgerichtsverfahren herabgesetzt. Sie entfallen komplett, wenn die Klage zurückgenommen wird oder sich beide Seiten vollumfänglich mit einem Vergleich einigen.