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Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen Sonderkündigungsschutz. Hierzu zählen u.a. Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte, Schwangere, Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Eltern in Elternzeit oder Personen, die Pflegezeit beanspruch. Ihnen darf entweder überhaupt nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden. Dennoch muss eine Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang der Kündigung angegriffen werden. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam.