A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
Ei El

Elternzeit

Mit der Elternzeit können Sie eine Art Auszeit von der Arbeit nehmen, um sich der Erziehung Ihres Kindes zu widmen. Sie schulden dann keine Arbeitsleistung, bekommen aber auch kein Gehalt mehr. Einzelheiten zu den Anspruchsberechtigten finden Sie in § 15 BEEG. Wenn Sie sich in Elternzeit befinden, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen grundsätzlich acht bzw. vierzehn Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zu deren Ende nicht kündigen. Dieser Schutz greift selbst dann, wenn Sie in Teilzeit arbeiten, gleichzeitig Elterngeld beziehen und Ihr Arbeitgeber nichts davon weißt. Die Kündigung ist in derartigen Konstellationen unwirksam. Sie müssen dennoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam.