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Betriebsratsmitglied

Das Amt eines Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Es darf weder bei der Ausübung der Tätigkeit behindert oder gestört noch benachteiligt oder begünstigt werden. Ebenso wie der Betriebsrat als solcher ist das Betriebsratsmitglied nicht weisungsgebunden. Zur Durchführung ihrer Aufgaben hat es einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts. Ein Betriebsratsmitglied genießt besonderen Kündigungsschutz (s. § 15 KSchG). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann einem Betriebsratsmitglied bis zu einem Jahr nach der Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für ein Wahlvorstandsmitglied oder einen WahlbewerberIn. Besonderheiten gelten insbesondere im Falle einer Betriebsstilllegung. Die Kündigung ist dann grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung möglich. Die außerordentliche Kündigung bleibt allerdings möglich. Dies allerdings nur aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen. Aufgrund der hohen Hürden, die ein Arbeitgeber bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu beachten hat, lohnt sich eine juristische in vielen Fällen. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.