A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

Freistellung

Eine Freistellung kann auf Ihren Wunsch hin mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart oder von Ihrem Arbeitgeber einseitig ausgesprochen werden. Die Freistellung kann unwiderruflich also endgültig oder widerruflich erfolgen. Im Letzteren Fall müssen Sie die Arbeit wieder aufnehmen, wenn Ihr Arbeitgeber die Freistellung widerruft. Zudem kann die Freistellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Eine unentgeltliche Freistellung kommt allerdings regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Sie Ihren Arbeitgeber um eine Freistellung (z.B. unbezahltes Sabbatical) bitten. Ihr Arbeitgeber kann Sie bei berechtigtem Interesse von Ihrer Arbeit freistellen. In diesen Fällen geht meist eine Kündigung voraus. Da Sie einen Anspruch auf Beschäftigung und Entgegennahme Ihrer Arbeitsleistung haben, kann eine Freistellung selbstverständlich auch gerichtlich überprüft werden. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Freistellung haben, wenden Sie sich gerne an uns.