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Abfindung

Das Wichtigste vorab: Es besteht kein genereller gesetzlicher Abfindungsanspruch im Falle einer Kündigung. Das Gesetz sieht Abfindungsansprüche nur im Fall des § 1 a KSchG (s. Rn 2 ff), bei einem Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG (s. Rn 10 f), bei Vorliegen eines Sozialplans (s. Rn 22 f) oder als Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG (s. Rn 24 f) vor. Darüber hinaus können sich Abfindungsansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben, insbesondere aus Tarifverträgen (zB Tarifsozialplan, Rationalisierungsschutztarifvertrag), Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag selbst. Auch wenn Ihr Arbeitgeber üblicherweise Abfindungen bei Kündigungen zahlt, kann sich ein Anspruch aus Gewohnheitsrecht oder einer betrieblichen Übung ergeben. Nur ausnahmsweise folgen Ansprüche aus allgemeinen, arbeitsrechtlichen Rechtsinstituten, wie einer betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Neuerdings spielen auch Diskriminierungsgesichtspunkte eine Rolle. Außerhalb der genannten Rechtsgrundlagen ist die Vereinbarung einer Abfindung idR das Ergebnis vorangehender Verhandlungen der Parteien (zur Verhandlungstechnik Pilartz/Spreer in Hümmerich/Boecken/Spirolke § 1 Rn 154 ff).

(Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Abfindung Rn. Randnummer 1, beck-online)

Wichtig ist auch, dass die Abfindung grundsätzlich voll zu versteuern ist. Allerdings ist sie sozialversicherungsfrei. Sollte die Abfindung komplett in einem Kalenderjahr ausgezahlt worden sein, kann zudem eine Steuerermäßigung, die sogenannte FÜNFTELREGELUNG beantragt werden.