Kündigungsschutzgesetz
Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, ist auch eine ordentliche Kündigung, welche normalerweise weitgehend grundlos ausgesprochen werden kann, nur wirksam, wenn sie nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Anwendbar ist das Kündigungsschutzgesetz, wenn sie eine bestimmte Wartezeit überbrückt haben und das Unternehmen Ihres Arbeitgebers eine bestimmte Größe hat. Ihr Arbeitsverhältnis muss daher in demselben Betrieb oder Unternehmen mehr als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben (Wartezeit). In dem Betrieb oder Unternehmen dürfen regelmäßig nicht weniger als fünf (bei Beschäftigungsbeginn bis Ende 2003) bzw. zehn (bei Beschäftigungsbeginn ab 2004) Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung u.a. dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Es wird insofern zwischen personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden.
Das Kündigungsschutzgesetz enthält zudem u.a. Regelungen zu Abfindungsansprüchen, Änderungskündigungen und Einzelheiten zur Kündigungsschutzklage. Von größter Wichtigkeit für Sie als Arbeitnehmer ist die darin vorgesehene Einhaltung der Klagefrist. Sollten Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Ihre Kündigungsschutzklage erheben, gilt die Kündigung als wirksam. Sie können sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, also ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund nicht vorliegt.