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Änderungskündigung

„Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.“

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis entweder unbedingt und bietet ihnen gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag unter geänderten Bedingungen an, oder er kündigt unter der Bedingung, dass sie das geänderte Angebot nicht annehmen. In vielen Fällen möchte der Arbeitgeber hiermit eine Änderung Ihrer Arbeitsbedingungen erreichen, sie aber nicht als Arbeitnehmer verlieren. Zwar hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, Ihnen im Rahmen seines WEISUNGSRECHTS bestimmte Aufgaben zuzuweisen, jedoch unterliegt das WEISUNGSRECHT bestimmten Grenzen, weshalb er bei weitergehenden Änderungen die Änderungskündigung aussprechen muss.

Als Arbeitnehmer können Sie das Angebot, zu veränderten Bedingungen weiter zu arbeiten annehmen, ablehnen oder unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wenn Sie die Änderung ablehnen, anschließend Klage einreichen und dann unterliegen, verlieren Sie Ihren Job. Es ist also ratsam, jedenfalls das Angebot unter Vorbehalt anzunehmen und anschließend Klage einzureichen, mit der die Wirksamkeit der Änderung überprüft wird. Sollten Sie hier unterliegen, ändern sich zwar die Arbeitsbedingungen, Sie behalten aber zumindest Ihren Job.

Wenn Sie die Änderung unter Vorbehalt annehmen wollen müssen Sie den Vorbehalt gegenüber ihrem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen erklären. Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, müssen Sie auch die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung einreichen. Sie sollten hierbei beachten, dass eine Klage Ihrem Arbeitgeber erst vom Arbeitsgericht zugestellt werden muss und hierfür in der Regel ein bis zwei Wochen vergehen. Es ist also ratsam, den Vorbehalt separat zu erklären, damit dieser den Arbeitgeber fristgerecht erreicht.

Gerne besprechen wir mit Ihnen die bestmöglichen Reaktionsmöglichkeiten, erörtern Risiken, Vorteile und erarbeiten mit Ihnen Ihre persönliche Strategie.