A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
Ba Be Br

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Sollten Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sein, sollte Ihr Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Ihrer Zustimmung und Beteiligung die Möglichkeiten ermitteln, wie Sie ohne weitere Störungen Ihre Arbeit wiederaufnehmen und welche Möglichkeiten bestehen zukünftigen Krankheiten vorzubeugen. Dabei treffen den Arbeitgeber bereits vorab umfassende Informationspflichten hinsichtlich des Zwecks, weshalb das BEM durchgeführt werden soll oder etwa welche Daten er hierfür erhebt, verarbeitet und speichert. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne Durchführung oder zumindest dem Angebot zur Durchführung eines BEM aufgrund von Krankheit kündigen, sollten Sie die Kündigung unbedingt überprüfen lassen. Die Kündigung kann nämlich unwirksam sein. Die Kündigung ist immer das letzte Mittel (sogenannte ultima ratio). Mit der Durchführung des BEM soll aber gerade herausgefunden werden, ob mildere Mittel anstatt der Kündigung zur Verfügung stehen.