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Betriebsübergang

Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Betrieb bzw. einen Betrieb seines Unternehmens verkauft, tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein. Mit anderen Worten bekommen Sie einen neuen Arbeitgeber, aber zu den gleichen Bedingungen, die mit Ihrem alten Arbeitgeber bestanden. In derartigen Fällen sieht § 613a Abs. 4 BGB ein besonderes Kündigungsverbot vor. Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung war. Aus anderen Gründen können Kündigungen aber trotzdem ausgesprochen werden.

Natürlich möchte nicht jeder automatisch seinen Arbeitgeber wechseln und lieber bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt bleiben. Dies kann vor allen Dingen für Arbeitnehmer, die etwa tarifvertraglich unkündbar sind, eine Option darstellen. Gleichwohl ist ein solcher Widerspruch auch mit erheblichen Risiken verbunden, da das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung durch den alten Arbeitgeber erheblich ist.

Da Betriebsübergangsvorgänge und damit zusammenhängende Kündigungen hochkomplexe juristische Vorgänge darstellen, sollten Sie sich im Falle einer Kündigung oder falls Sie einen Widerspruch in Erwägung ziehen, unbedingt beraten lassen.