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Befristeter Arbeitsvertrag

Die wesentlichen Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Außerdem gibt es u.a. besondere gesetzliche Bestimmungen für Ärzte, Wissenschaftler, Auszubildende oder im Rahmen von Elternzeitvertretungen. Im Falle einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnisses entweder mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit der Erreichung eines zuvor bestimmten Zwecks. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder in einem einschlägigen Tarifvertrag so vorgesehen ist. Eine außerordentliche Kündigung ist dagegen immer möglich. Die Befristung muss allerdings schriftlich und noch vor der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit vereinbart werden. Geschieht dies fehlerhaft oder gar nicht, ist die Befristung unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sollten Sie der Meinung sein, dass die Befristung unwirksam ist, können Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vertraglich festgelegten Ende des Arbeitsverhältnisses eine Befristungskontrollklage erheben. Sollte Ihnen das Arbeitsgericht Recht geben, haben Sie einen Anspruch auf WEITERBESCHÄFTIGUNG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.