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Einigungsstelle

Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten und können Sie sich hierüber nicht einigen, kann eine Einigungsstelle gebildet werden. Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und gleichvielen Beisitzern, die einerseits vom Arbeitgeber und andererseits vom Betriebsrat benannt werden. Wenn es um ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht geht, ist die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich. Andernfalls ist der Spruch der Einigungsstelle nur verbindlich, wenn sich die Parteien hierauf einigen.