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Maßregelungsverbot

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen, wenn Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte ausgeübt haben. Er verstößt dann gegen das sogenannte Maßregelungsverbot gem. § 612 a BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat z.B. entschieden, dass es gegen das Maßregelungsverbot verstößt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer androht, dass er ihm kündige, wenn er trotz Krankheit nicht zur Arbeit erscheine und seiner Drohung dann Taten folgen lässt, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich krank war. Die Kündigung ist dann nichtig. Gegen eine solche Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vorgehen, weil Sie andernfalls als wirksam gilt.