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Integrationsamt

Sollten bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt werden, gelten Sie als Schwerbehindert. Ihr Arbeitgeber muss dann erst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, bevor er Ihnen kündigen kann. Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Auch hier müssen Sie wieder die Klagefrist von drei Wochen einhalten. Diese Frist beginnt aber erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamts.