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Betriebsbedingte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Die Kündigung muss dann durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein. Das ist der Fall, wenn (1.) betriebliche Erfordernisse für einen Stellenabbau vorliegen. Hierunter fällt etwa die Entscheidung Ihres Arbeitgebers, dass er eine neue Maschine anschafft, welche die Arbeit von Ihnen ersetzen soll (sogenannte innerbetriebliche Gründe). Auch ein Umsatzrückgang oder eine verschlechterte Ausgangslage können zu einer solchen Entscheidung führen (sogenannte außerbetriebliche Gründe). Die Gründe müssen (2.) dringend sein. Das ist nur der Fall, wenn Sie nicht auf einem anderen Arbeitsplatz in dem Betrieb, oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können. Dieser Arbeitsplatz muss allerdings vergleichbar und frei sein. Die Kündigung muss also das letzte Mittel sein und darf nicht unverhältnismäßig sein. Sie haben insbesondere keinen Anspruch auf die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Wenn diese beiden Voraussetzungen, also (1.) betriebliche Erfordernisse und (2.) dringende Gründe vorliegen, dann ist (3.) eine sogenannte Sozialauswahl unter Ihnen und denjenigen Kollegen, mit denen Ihre Stelle vergleichbar ist, durchzuführen. Hierbei sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

All das ist nur eine grobe Zusammenfassung der Grundsätze einer betriebsbedingten Kündigung. Da bei einer solchen immer eine Menge Stolpersteine für den Arbeitgeber lauern, sollten Sie sich im Falle einer Kündigung unbedingt juristisch beraten lassen.