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Massenentlassung

Wenn ein Betrieb Ihres Arbeitgebers eine bestimmte Größe erreicht hat und er mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig entlassen möchte, kann es passieren, dass er sich an bestimmte Verfahrensweisen halten muss. Er muss dann u.a. den Betriebsrat präzise über das Vorhaben unterrichten, sich mit ihm über die Maßnahmen ernsthaft beraten (Konsultationsverfahren) und von ihm eine Stellungnahme einholen. Außerdem muss er die Massenentlassung sowie die Stellungnahme des Betriebsrats grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit unter genauester Einhaltung bestimmter Angaben anzeigen (Anzeigeverfahren). Sollten Ihrem Arbeitgeber hierbei Fehler unterlaufen, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Folgende Schwellenwerte für die Einleitung der Massenentlassungsverfahren sieht § 17 KSchG vor:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Wenn Sie sich gegen eine Kündigung im Massenentlassungsverfahren wenden wollen, müssen Sie auch hier die dreiwöchige Klagefrist einhalten. Verpassen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Auch der Betriebsrat kann gegen Massenentlassungen vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.