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Leitender Angestellter

Auch für einen leitenden Angestellten ist das Kündigungsschutz anwendbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Wenn er selbstständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen darf, besteht für ihn jedoch nicht die Möglichkeit, beim Betriebsrat Einspruch gegen die Kündigung einzulegen. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag vor Gericht nicht begründen. Insofern bietet das Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten nicht den gleichen umfassenden Schutz wie anderen Arbeitnehmern. Dennoch sollte auch ein leitender Angestellter seine Kündigung prüfen lassen, wenn er Zweifel an der Wirksamkeit hat. Immerhin muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. D.h. sie muss auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen.