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Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten Sie auf Antrag Prozesskostenhilfe. Dafür muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Sollte Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden, werden die Kosten für Ihren Rechtsanwalt und die Gerichtsgebühren übernommen. Sollten Sie im Prozess unterliegen, müssen Sie jedoch die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Dies wird in einem Kündigungsschutzverfahren aber nicht passieren, weil jedenfalls in der ersten Instanz ohnehin jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts trägt. Bei der Prüfung, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht und bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.