Rechtsanwaltskosten

In der ersten Instanz eines Kündigungsschutzverfahrens muss jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selber tragen. D.h. unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren, müssen Sie in jedem Fall Ihren eigenen Anwalt selber bezahlen, den gegnerischen Anwalt aber nicht. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Rechtsanwaltskosten. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, trägt die Kosten die Staatskasse.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert und bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Gegenstandswert beläuft sich bei einer Kündigungsschutzklage auf das dreifache Bruttomonatsgehalt. Die im RVG festgelegten Sätze sind Mindestgebühren und dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Erfolgsvergütung möglich, wenn vereinbart wird, dass der Rechtsanwalt im Erfolgsfalle eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren erhält, als Ausgleich dafür, im Verlustfall geringer als gesetzlich vorgesehen vergütet zu werden oder gänzlich leer auszugehen.