A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
Ve Vo

Verhaltensbedingte Kündigung

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen kündigen. Die Kündigung ist, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, an diesem zu messen. Sie müssen zunächst schuldhaft eine Vertragspflicht verletzt haben. Dies muss zu einer gewissen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt haben und es muss sich eine negative Zukunftsprognose ergeben. D.h., dass mit dem Fehlverhalten auch in Zukunft zu rechnen sein wird. Diese Zukunftsprognose wird kaum vorzunehmen sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Verhalten nicht zuvor abgemahnt hat, weshalb die Abmahnung bei diesen Sachverhalten in der Regel ebenfalls Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigungen ist. Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei muss das Interesse Ihres Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihr Interesse an der Fortführung der Beschäftigung überwiegen. Wenn Sie sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie Ihre Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen seit dem Zugang der Kündigung erheben. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.