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Weiterbeschäftigungsanspruch

Es gibt drei Arten eines Weiterbeschäftigungsanspruchs. Zum einen denjenigen aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung, zum anderen einen betriebsverfassungsrechtlichen. Dieser entsteht grundsätzlich, wenn der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen hat, Sie nach einer Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben haben und Sie von Ihrem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt haben. Bis zum Abschluss des Rechtsstreits muss Ihr Arbeitgeber Sie dann zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen, es sei denn Ihr Arbeitgeber erwirkt eine gerichtliche Entscheidung, die ihn von der Weiterbeschäftigung entbindet. Dies kann er z.B. in Fällen, in denen Ihre Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, Ihrem Arbeitgeber ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil droht oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Der dritte Weiterbeschäftigungsanspruch steht Auszubildenden zu. Wenn diese drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die anschließende Weiterbeschäftigung verlangen, geht das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.