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Wiedereinstellungsanspruch

Sollten sich zwischen dem Zugang der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber und dem Ablauf der Kündigungsfrist wesentliche Umstände ändern, dann kann Ihnen ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Bedingungen, die vor der Kündigung gegeben waren, zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte, Ihr Arbeitgeber aber in der Zwischenzeit doch noch eine Möglichkeit gefunden hat, sein Geschäft fortzuführen. Auch bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen kann ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen, z.B. wenn Sie nachweisen können, dass zukünftig nicht mehr mit der Krankheit zu rechnen ist, aufgrund derer Ihnen gekündigt wurde. Es ist auch denkbar, dass Ihnen ein solcher Anspruch zusteht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen einer mutmaßlich von Ihnen begangenen Straftat gekündigt hat und sich später herausstellt, dass ein Kollege von Ihnen der Täter war. Voraussetzung für einen Wiedereinstellungsanspruch ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Sie müssen also bereits sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und es dürfen nicht weniger als zehn Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung geltend gemacht werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Außerdem sind regelmäßig kurze Fristen für die Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs zu beachten. Sie sollten sich hier an der Dreiwochenfrist ab Kenntnis über die veränderten Umstände orientieren, die einzuhalten ist, damit die Kündigung nicht als wirksam gilt.