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Anhörung des Betriebsrats

Besteht bei Ihrem Arbeitgeber ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. D.h. unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber eine ordentliche, eine fristlose oder eine Änderungskündigung aussprechen möchte, kommt er um die Anhörung des Betriebsrats nicht herum. Befolgt Ihr Arbeitgeber dies nicht, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).

Er muss dem Betriebsrat sämtliche Kündigungsgründe nennen, auf die er die Kündigung stützen möchte. Bestehen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung also noch weitere Kündigungsgründe, Ihr Arbeitgeber hat aber darauf verzichtet, diese dem Betriebsrat mitzuteilen, dann kann er sich im Prozess auch nicht auf diese berufen. Er kann nur diejenigen Kündigungsgründe anführen, die er dem Betriebsrat mitgeteilt hat. Möchte er sich auf weitere Kündigungsgründe berufen, die bereits bei Ausspruch der Kündigung vorlagen, dann muss er eine erneute Anhörung durchführen und aufgrund der erneuten Anhörung eine weitere Kündigung aussprechen.

Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung sieben Tage, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage Zeit, sich zur Kündigung zu äußern. Versäumt er die Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung und einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Gleichwohl müssen Sie dies ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Klage geltend machen. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam.

Bei einer Betriebsratsanhörung muss Ihr Arbeitgeber jede Menge Hürden überwinden. Eine Überprüfung lohnt sich also in den meisten Fällen. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.