Arbeitssuchendmeldung

Wenn Sie absehen können, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet oder Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich sehr schnell arbeitssuchend melden. Wenn Sie dies nicht tun, droht Ihnen eine Sperrfrist und Sie erhalten nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihr Arbeitslosengeld. Das gilt selbst dann, wenn Sie etwa gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen wollen. Gemäß § 38 Abs. 1 SGB III sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden. Sie können sich auch zunächst z.B. telefonisch arbeitssuchend melden. Sie müssen dann aber die persönliche Meldung nachholen.