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Eigenkündigung

Eine Eigenkündigung bedeutet, dass Sie selbst die Kündigung einreichen. Anders als Ihr Arbeitgeber benötigen Sie für eine ordentliche Kündigung keinen Grund, es sei denn Sie haben etwas anderes vereinbart. Während einer Probezeit können Sie mit einer Frist von zwei Wochen, außerhalb der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Anderes gilt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einem Tarifvertrag so vorgesehen ist. Die Kündigung müssen Sie eigenhändig unterschreiben und das Original Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen. Sie können auch fristlos außerordentlich kündigen, wenn Sie hierfür einen wichtigen Grund haben und Ihnen ein Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie bei einer AUSSERORDENTLICHEN KÜNDIGUNG des Arbeitgebers, also auch die Einhaltung der Ausschlussfrist von zwei Wochen. Sollten Sie die Kündigungsfrist nicht abwarten können, etwa weil Sie bereits einen neuen Job anfangen möchten, müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber hierüber am besten in einem AUFHEBUNGSVERTRAG einigen. Bevor Sie jedoch kündigen, sollten Sie sich bewusst sein, dass dies in der Regel zu einer Sperrzeit hinsichtlich Ihres Arbeitslosengeldanspruchs führt. Auch der Abschluss eines AUFHEBUNGSVERTRAGES kann derartige Nachteile mit sich bringen und unter Umständen zu weiteren finanziellen Einbußen, wie etwa der Rückzahlung von Fortbildungskosten führen. Außerdem steht Ihnen bei einer Eigenkündigung kein Anspruch auf eine Abfindung zu.