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Mobbing

Unter Mobbing versteht das Bundesarbeitsgericht das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gesundheit und Ihre Persönlichkeit gleichermaßen zu schützen und aktiv gegen Mobbing vorzugehen. Mobbing kann zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen. Wenn Sie derartige Ansprüche geltend machen wollen, müssen Sie aber u.U. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten und dürfen sich daher nicht zu lange mit einer solchen Klage Zeit lassen.

Häufig stellt sich in derartigen Verfahren auch der Nachweis des Mobbings als problematisch heraus. Ein einmaliger Vorfall reicht hierfür wohl nicht aus. Es muss vielmehr wiederholt (systematisch) zu ehrverletzenden Äußerungen bzw. Handlungen kommen. Zudem muss die Intensität der Handlungen gewöhnliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben übersteigen. Dabei müssen Sie als Arbeitnehmer bzw. als Betroffener das Mobbing darlegen und beweisen. Hierzu gehört, dass Sie für konkrete Vorfälle das Datum, die beteiligten Personen und am besten auch Zeugen benennen können.

Sofern bei Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Anlaufstelle, wie z.B. ein Betriebsrat besteht, sollten sich an diese wenden, die Vorfälle schildern und Abhilfe verlangen. Ihnen dürfen aus dieser Beschwerde keine Nachteile entstehen. Eine Abmahnung oder ähnliches verstößt gegen das Maßregelungsverbot.

Dem Arbeitnehmer, der Kollegen mobbt, drohen Abmahnung, Versetzung, ordentliche und sogar die außerordentliche Kündigung. Ihrem Arbeitgeber drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten. Demjenigen, der gemobbt wird, kann u.U. ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen.