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Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz und der damit verbundene Sonderkündigungsschutz ist auf alle Beschäftigungsverhältnisse anwendbar. D.h. es fallen auch schwangere Azubis, Praktikantinnen, Entwicklungshelferinnen, Studentinnen, Schülerinnen und Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes hierunter.

In dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein individuelles und ein generelles Beschäftigungsverbot vorgesehen. Für das individuelle Beschäftigungsverbot ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich, welches den jeweiligen Gesundheitsstatus der Schwangeren berücksichtigt. Das generelle Beschäftigungsverbot gilt für alle Schwangeren ab sechs Wochen vor dem Entbindungstermin bis zu acht Wochen nach der Entbindung.

Eine ordentliche Kündigung ist während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt, wenn der Arbeitgeber hierüber innerhalb von zwei Wochen unterrichtet wurde, unzulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht für den Arbeitgeber unabhängig von diesem Sonderkündigungsschutz. Auch ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Befristung oder aufgrund eines Bedingungseintritts ist möglich. Wenn Sie schwanger sind oder waren und Ihnen gekündigt wurde, müssen Sie die Klagefrist von drei Wochen einhalten. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. Allerdings besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage,  wenn Sie von ihrer Schwangerschaft aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis erlangt haben.