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Anhörung des Arbeitnehmers

Bevor der Betriebsrat seine Stellungnahme hinsichtlich einer bevorstehenden Kündigung abgibt, soll er den betroffenen Arbeitnehmer anhören ( § 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Sie müssen nicht an der Anhörung teilnehmen. Sie können auch darauf verzichten. Es kann aber durchaus vorteilhaft sein, wenn Sie an der Anhörung teilnehmen. Das Ergebnis der Anhörung fließt nämlich in die Stellungnahme des Betriebsrats ein und diese hat unter Umständen unmittelbare Folgen für Ihre Rechtsposition (vgl. WEITERBESCHÄFTIGUNGSANSPRUCH). Es ist insofern ratsam, dass Sie sich vor der Anhörung rechtlich beraten lassen. Wir helfen Ihnen gerne und vereinbaren selbstverständlich auch einen kurzfristigen (Telefon-)Termin.

Vor einer Kündigung besteht grundsätzlich gesetzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, Sie als Arbeitnehmer zu den Gründen anzuhören. Ausnahmen gelten etwa für die sogenannte VERDACHTSKÜNDIGUNG oder für bestimmte Tarifverträge. In einigen Fallkonstellationen kann die ausgebliebene Anhörung also zur Unwirksamkeit der Kündigung bzw. einer Abmahnung führen. Sollte keine Anhörung durchgeführt worden sein, sollten Sie daher die Kündigung in jedem Fall prüfen lassen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.