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Annahmeverzug

In einem Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Sollte Ihnen jedoch zu Unrecht gekündigt worden sein, kommt Ihr Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist und bei einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich in Annahmeverzug. Wenn Sie gleichzeitig leistungswillig und leistungsfähig sind, also nicht etwa aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, dann steht Ihnen auch weiterhin Ihr vereinbarter Lohn zu. Dies gilt auch, in einschlägigen Fällen des ARBEITSAUSFALLS, wenn der Arbeitgeber das BETRIEBSRISIKO trägt.

Ihren möglichen Annahmeverzugslohn können Sie entweder bereits im Kündigungsschutzverfahren oder in einem separaten Verfahren als sogenannte Leistungsklage geltend machen. Hierbei ergeben sich einige taktische Möglichkeiten, die Sie unbedingt vorher klären sollten. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.