Kündigungserklärungsfrist

Es gibt bei der ordentlichen Kündigung keine Frist innerhalb derer Sie oder Ihr Arbeitgeber die Kündigung aussprechen müssen. Bei der außerordentlichen Kündigung gilt jedoch eine Frist von zwei Wochen. Wird die Kündigung danach ausgesprochen, ist sie unwirksam. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Sollten Sie also der Auffassung sein, dass Ihr Arbeitgeber von den Gründen, auf die er sich für die außerordentliche Kündigung stützt bereits länger als zwei Wochen Kenntnis hat, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in die Wege leiten. Denken Sie daran, dass diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.