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Abgeltungsklausel

Eine Abgeltungsklausel wird meistens in einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen. Sie besagt häufig, dass sämtliche finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung abgegolten sind. Obwohl eine solche Klausel üblich und auch selten zu beanstanden ist, ist trotzdem Vorsicht geboten. Denn sie sind grundsätzlich weit zu verstehen. D.h., dass z.B. Ansprüche auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Gratifikationen (s.a. Sonderzahlungen) oder etwa Schadensersatzansprüche wegen Mobbings nicht mehr geltend gemacht werden können. Wenn solche Ansprüche bestehen, sollten diese unbedingt bei der Abfindungssumme berücksichtigt werden.